Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 32

§ 32 – Angabe von Weinarten; Reifeangaben(zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Qualitätswein oder Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein, normal normal Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und normal normal A Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe normal normal normal arabic verwendet werden. (2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf. (3) Die Bezeichnungen „Blanc de Noirs“ und „Blanc de Noir“ dürfen für inländische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe, Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Perlwein handelt, der aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein typische Farbe aufweist. (4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen A Roséwein, A Rosé oder Rotling angegeben werden. (5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er aus einer einzigen roten Rebsorte und normal normal zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most normal normal normal arabic hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf. (6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung A Roséwein nicht verwendet werden. (7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung "Schillerwein" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind; normal normal "Badisch Rotgold" mit dem Zusatz "Grauburgunder und Spätburgunder" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind; normal normal "Schieler" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind. normal normal normal arabic Wird aus einem Qualitätswein oder einem Prädikatswein, der eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Sekt b.A. oder ein Qualitätsperlwein b.A. hergestellt, darf für diesen Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung "Schiller", im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung "Schieler" verwendet werden. (8) Bei inländischen Qualitätsweinen oder Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang V in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung 2019/33 nur zulässig, wenn mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind, normal normal die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein, normal normal bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein normal normal normal a-alpha betragen hat und normal normal sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat. normal normal normal arabic Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang V der genannten Verordnung ist nicht zulässig.

Kurz erklärt

  • Die Bezeichnungen für Weine müssen spezifisch sein: Weißwein nur aus Weißtrauben, Rotwein nur aus Rottrauben und Roséwein aus blass- bis hellroten Rottrauben.
  • Der Begriff "Rotling" ist für Weine erlaubt, die aus einer Mischung von Weiß- und Rottrauben hergestellt werden.
  • "Blanc de Noirs" darf nur für bestimmte Weine verwendet werden, die aus Rottrauben wie Weißwein gekeltert wurden.
  • Bei Qualitätsweinen müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling klar angegeben werden.
  • Die Bezeichnung "Weißherbst" ist nur für Weine aus einer einzigen roten Rebsorte erlaubt, die zu mindestens 95% aus hell gekeltertem Most bestehen.